Vereinssatzung

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Geschrieben von: Paolo   
Donnerstag, den 21. Juli 2011 um 19:34 Uhr

Unsere Satzung

Satzung des EHBBC e.V.

 § 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „European Halfmoon Betta Breeders Club.“ abgekürzt „EHBBC“.

Er hat seinen Sitz in Dortmund und ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Vornehmlicher Zweck des Vereins ist die Förderung der Betta splendens Hochzucht. Er pflegt die Züchtung und Haltung dieser Fische, die Unterstützung und Beratung in fachlicher Hinsicht, schafft seinen Mitgliedern die Möglichkeit des Meinungs-Austausches und veranstaltet Ausstellungen / Wettbewerbe mit dem Ziel, sowohl die Form auf den Standard hin zu züchten, als auch die Vitalität und Gesundheit der Fische nachhaltig zu verbessern.

Eine besondere Aufgabe ist die Heranführung der Jugend an dieses Hobby und die Sensibilisierung für den Artenschutz/Naturschutz. Ein Ziel ist die Mitarbeit in Naturschutzverbänden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Mittel begünstigt werden.

 

§ 3

Mitgliedschaft

Der Verein hat

1. Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder sind die von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannten Personen.

2. Gründungsmitglieder

Gründungsmitglieder sind die nachfolgend genannten Personen

(1) Marion Schultheiss

(2) Rajiv Masillamoni

(3) Jan Saßmann

(4) Markus Gutzeit

(5) Sven Hackenberg

(6) Sascha Struss

(7) Ewald Tuerk

Die Gründungsmitglieder sind ausnahmslos IBC-Mitglieder (IBC = International Betta Congress), zu dem freundschaftliche Kontakte unterhalten werden.

3. Vollmitglieder

Mit Beginn des 18. Lebensjahres.

4. Jugendmitglieder

Mitglieder mit Beginn des 12. Lebensjahres bis zum Ende des 17. Lebensjahres.

5. Sondermitglieder

Auszubildende, Schüler, Studenten, Rentner, Wehrdienstleistende, Zivildienstleistende oder freiwilliges soziales Jahr, Arbeitslose durch Nachweis.

6. Familienmitglieder

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch Tod,
  • durch Austritt, dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen,
  • durch Ausschluss seitens des erweiterten Vorstandes,
  • bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
  • wegen Unehrenhafter Handlungen,
  • wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 3 Monaten rückständig sind oder ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt.

Mitglieder, die einen Beitragsrückstand aufweisen, verlieren Ihre Mitgliedsrechte.

- wegen vereinsschädigenden Verhaltens.

Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstandes.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

 

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen, und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab, das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben darf.

Eine Stimmübertragung ist grundsätzlich nicht zulässig.

Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen im Voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

Den Mitgliedern ist es ausdrücklich untersagt, Dritten den Zugang zum Mitgliederbereich der

EHBBC-Homepage und des Internetforum zu ermöglichen.

 

§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

Er besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung kann durch zweidrittel Mehrheit beschließen, dass dazu eine Anzahl Beisitzer hinzutritt.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten. Solange der Vorstand nur aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden besteht, treten diese gemeinsam auf.

3. Der erweiterte Vorstand

Er besteht aus dem Vorstand und

  • dem Kassierer
  • dem Zuchtwart
  • dem Jugendwart
  • dem Naturschutzbeauftragten/Börsen-/Ausstellungswart
  • dem Redakteur der Vereinszeitung
  • dem Administrator für Forum und Webseite
  • dem Beauftragten für Werbung und Außendarstellung

je ein administratives Vorstandsmitglied als Vertrauensperson pro im Verein vertretene Nation (mindestens 5 Mitglieder)

Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

 

§ 6

Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Die Einladung kann auf elektronischem Weg (Email) stattfinden und muss mindestens 3 Wochen vorher den Mitgliedern zugehen. Die Mitgliederversammlung hat alljährlich innerhalb von 5 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres stattzufinden.

In die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind aufzunehmen:

  •  Jahresbericht des Vorstandes, Rechnungsabschluss,
  • Bericht des Rechnungsprüfers,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Haushaltsvoranschlag,
  • Wahl des Rechnungsprüfers für das laufende Geschäftsjahr,
  • Neuwahlen, sofern eine Neuwahl von Vorstandsmitgliedern erforderlich ist, beabsichtigte Satzungsänderungen unter Mitteilung des Wortlautes der Änderung.

a)

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrags stattfinden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist in gleicher Weise wie eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

b)

Anträge, die in einer Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen von den Antragstellenden Mitgliedern sofort nach Bekanntgabe des Versammlungstermins, spätestens aber 10 Tage vor der Versammlung, dem Vorstand vorliegen.

c)

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom nächsten anwesenden Vorstandsmitglied geleitet.

d)

Über die Art der Abstimmung entscheidet der Leiter der Mitgliederversammlung. Schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel muss erfolgen, wenn ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

e)

Die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3 Mehrheit, soweit in dieser Satzung oder gesetzlich vorgeschrieben nichts anderes festgelegt ist.

f)

 Zur Wahl des Vorsitzenden des Vereins und zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Wird bei der Wahl des Vorsitzenden die 2/3 Mehrheit nicht erreicht, so entscheidet in einem weiteren Wahlgang die einfache Mehrheit.

g)

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von Leiter der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer

zu unterzeichnen sind.

 

§ 7

Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • Vorsitzenderstellvertretender
  • Vorsitzender
  • Dem ersten Vorsitzenden obliegt das Ressort desGeschäftsführers.
  • Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt/vertritt den ersten Vorsitzenden.
  • Vorstandsmitglieder

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des

Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende

vertreten. Solange der Vorstand nur aus dem ersten und dem zweiten

Vorsitzenden besteht, treten diese gemeinsam auf.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden für jeweils drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt und üben ihr Amt bis zum Ende der Mitgliederversammlung, in der ein neuer Vorstand gewählt wird, aus. Eine Wiederwahl ist beliebig oft zulässig. Dem neu gewählten Vorsitzenden steht bei der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder das erste Vorschlagsrecht zu.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Beendigung seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand nach seiner Wahl bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung dessen Ressort auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen oder eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit durch eine Mitgliederversammlung vornehmen lassen.

(5) Der Vorstand leitet den Verein, führt die Vereinsbeschlüsse aus und verwaltet das Vereinsvermögen. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(6) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben aus dem Kreis der Mitglieder Ausschüsse bilden.

 

§ 8

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von je zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben festzustellen, ob die Einnahmen und Ausgaben dem Vereinszweck entsprechen und ob ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen besteht. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich.

 

§ 9

Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Diese ist hierfür nur beschlussfähig, wenn zweidrittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an VDA (Verband Deutscher Vereine für Aquarien- und Terrarienkunde e.V.)

Luxemburger Strasse 16, D - 44789 Bochum

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Aquaristik und des Artenschutzes zu verwenden hat.

 

§ 10

Schiedsgericht

(1) Für alle zivilrechtlichen, das Mitgliedsrecht betreffenden Streitigkeiten zwischen dem Verein undseinen Mitgliedern ist ausschließlich ein Schiedsgericht zuständig, soweit es sich nicht um Beitragsrückstände handelt.

(2) Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzendem und zwei Beisitzern.

(3) Das Schiedsgericht wird geleitet von einem von der Gegenpartei zu bestimmenden aktivem Gründungsmitglied. Ein weiterer Beisitzer wird ebenfalls von der Gegenpartei bestimmt; der zweite Beisitzer erfolgt durch Wahl des Vorstandes.

(4) Das Schiedsgericht beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Schiedsspruch ist nach mündlicher Verhandlung (auf Antrag schriftlicher Verhandlung) tunlichst binnen Monatsfrist zu erlassen.

Mitgliederversammlungsbeschluss Schwarzenborn, 25.Juli 2009

Gerichtliche Eintragung Amtsgericht Dortmund, 11. März 2010

 

Der Vorstand

Aktualisiert ( Montag, den 17. Oktober 2011 um 13:45 Uhr )
 
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