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Börsenordnung
Börsen- und Ausstellungsordnung
Angepasst an die Musterbörsenordnung und die Hinweise des Ministeriums
Ländlicher Raum, Baden-Württemberg, zur Durchführung von Tierbörsen und
Tiermärkten, Stand 10. Dezember 1999.
§ 1 Geltungsbereich
Die Börsen-/Ausstellungsordnung gilt für alle Betta splendens
Bewertungsschauen und Züchterbörsen, die vom
Europäischen Halbmond Betta
Besitzer Club e.V. (EHBBC)
European Betta Breeder Halfmoon
Club
Rosenweiher 1
25548 Kellinghusen
Germany
durchgeführt werden.
§ 2 Gegenstand der Börsen
Die Börsen und Auktionen dienen grundsätzlich keinen erwerbsmäßigen Zwecken.
Auf ihnen dürfen nur angeboten werden:
1. Hochzucht-Betta, wenn sie aus eigener Nachzucht stammen und ihre Haltung
oder
der Handel mit ihnen nach der Tier-, Arten- und Naturschutzgesetzgebung
nicht
verboten ist.
2. Pflanzen, die in Aquarien gehalten werden und deren Haltung oder
der Handel mit ihnen nach der Tier-, Arten- und Naturschutzgesetzgebung
nicht
verboten ist.
Nicht erlaubt ist das Anbieten von Tieren und Pflanzen, die speziell für den
Verkauf auf der Börse oder für die Auktion erworben wurden.
§ 3 Anbieter
Um die Börse/Ausstellung als Anbieter nutzen zu können ist eine vorherige
Anmeldung bei der Geschäftsstelle bis zum vom EHBBC festgesetzten Termin
zwingend erforderlich. Alle Anbieter müssen die erforderlichen Kenntnisse
über die tier- und artenschutzrechtlichen Bestimmungen besitzen, der
Nachweis des entsprechenden Sachkundenachweises ist wünschenswert. Die
tierschutz- und artenschutzrechtlich vorgeschriebenen Dokumente sind
mitzuführen.
EHBBC-Mitgliedern und Inhabern des Sachkundenachweises soll bei der Vergabe
der Börsenplätze Vorrang gewährt werden.
Händlern oder berufsmäßigen Züchtern ist jegliches Anbieten sowie der
Verkauf nur mit besonderer Genehmigung des Börsen-/Ausstellungswartes gegen
Vorlage der Bescheinigung nach § 11 des Tierschutzgesetzes möglich. Es ist
untersagt, auf der Börse erworbene Tiere oder Pflanzen während der
Börse/Ausstellung an Dritte weiterzuveräußern.
Vereinsmitglieder, die ihren Beitrag noch nicht bezahlt haben, werden wie
Fremdanbieter behandelt.
§ 4 Tierschutzrechtliche
Bestimmungen
Folgende Bestimmungen sind im Sinne des Tierschutzes unabdingbar und
ausnahmslos zu beachten:
1. Tiere dürfen nur in geschlossenen Räumen angeboten werden.
2. Es dürfen nur unverletzte Tiere in einem einwandfreien und gesunden
Zustand
angeboten werden.
3. Als Behältnisse sind nur genügend große Transportbehälter und Aquarien
zugelassen,
die von ihrer Größe her den Ansprüchen der angebotenen Tiere gerecht werden.
Eventuell dazu ergangene oder ergehende gesetzliche Vorschriften sind zu
beachten.
4. Die Börsenbecken sind auf einer Temperatur zu halten, die den Ansprüchen
der
angebotenen Tiere genügt. Die für die angebotenen Tiere zuträglichen
Wasserwerte/-
parameter sind zu beachten.
5. Betta Splendens Männchen sind einzeln zu halten und dürfen keinen
Sichtkontakt
untereinander haben, Wasservolumen mind. 1,5 Liter.
6. Die Verkaufsbehälter sind während der Börse durch den Anbieter oder einen
Beauftragten ununterbrochen zu beaufsichtigen. Es ist vor allem darauf zu
achten, dass
niemand an die Wände der Behälter klopft oder durch andere vermeidbare
Manipulationen die Tiere beunruhigt.
7. Verkaufsbehälter müssen auf Tischhöhe (mindestens 70 - 80 cm über dem
Boden),
aufgestellt werden. Die Verkaufsbehälter sollen möglichst nur von oben und
einer Seite
her einsehbar sein. Unter Beachtung von § 4.8 darf zusätzlich auch die
Rückseite
einsehbar sein, wenn der Verkauf von der Rückseite aus erfolgt.
8. Es muss temperiertes Wasser, mit für die Tiere zuträglichen Wasserwerten,
zum
Auffüllen der Verkaufsbehälter bereitgehalten werden, für den Fall, dass der
Wasserspiegel durch Wasserentnahme für die Transportbehältnisse zu stark
absinkt.
9. In den Räumen, in denen die Börse/Ausstellung stattfindet, darf vor und
während der
Veranstaltung nicht geraucht werden.
10. Die Abgabe und der Transport der Tiere darf nur in eigens dafür
angebotenen
Fischtransportbeuteln (abgerundete Ecken) /Transportbehältnissen mit
entsprechendem
Wärme- und Sichtschutz erfolgen.
11. Es dürfen pro Anbieter immer nur 10 Behälter mit Betta Splendens
Männchen
gleichzeitig auf dem zugewiesenen Börsentisch aufgestellt werden. Weitere
Fische sind
im Transportbehälter ( Styroporkiste, je nach Witterung unter Verwendung
eines
Heatpacks) aufzubewahren. Die Kiste soll nur zum Einsetzen weiterer Fische
geöffnet
werden.
12. Es dürfen
keine Fische in Beuteln angeboten werden.
§ 5
Beratung und Information
Die Verkaufsbehälter sind mit Schildern zu versehen, die auch noch aus einer
Entfernung
von mindestens 50 cm gut lesbar sind, aus denen hervorgeht:
1. Name des Züchters/Anbieters. Die Anschrift des Anbieters ist beim
Börsenwart zu
hinterlegen.
2. Artenname (wissenschaftlich/deutsch)
3. gegebenenfalls Herkunftsgebiet
4. Pflegehinweis (Wasserwerte, Temperatur, Vergesellschaftung)
5. Preis/Tauschwert
Der
Anbieter hat den Kauf- oder Tauschinteressenten über die Haltungs-,
Fütterungs- und
Pflegebedingungen der erworbenen Tiere und Pflanzen fachkundig zu beraten!
§ 6 Überwachung der Börsenordnung
Für die Überwachung des ordnungsgemäßen Ablaufes und der Einhaltung der
Börsenordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen sowie der weiteren
Auflagen der Erlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 1 Nr. 2c TierSchG ist vom
Verein ein verantwortlicher Börsenwart zu bestimmen. Der Börsenwart muss
sachkundig sein.
Der Börsenwart wird durch weiteres sachkundiges Aufsichtspersonal
unterstützt. Der Börsenwart und das Aufsichtspersonal sind gegenüber den
Anbietern und Besuchern weisungsberechtigt. Der Börsenwart und die
Aufsichtspersonen müssen als solche erkennbar sein.
Der Börsenwart kann bei Zuwiderhandlung gegen die
Börsen-/Ausstellungsordnung oder die weiteren Auflagen der Erlaubnisbehörde
Anbieter und Besucher mit sofortiger Wirkung von der Börse ausschließen und
auf Kosten des Anbieters Sofortmaßnahmen zur Sicherstellung des Tierschutzes
treffen.
Bei schwerwiegendem Verstoß und/oder im Wiederholungsfall kann der
Vereinsvorstand einen Anbieter oder Besucher zeitlich begrenzt oder
endgültig von der Teilnahme an zukünftigen Börsen/Ausstellungen des Vereins
ausschließen.
§ 7 Haftung
Vermittelt der Verein bei dem Ausrichten einer Börse lediglich die
Gelegenheit, die auf einer Börse zugelassenen Tiere und Pflanzen oder
aquaristisches Zubehör einem interessierten Publikum anzubieten, kommen
rechtswirksame Geschäfte nur zwischen dem Anbieter als Verkäufer und dem
Käufer, bzw. zwischen den Beteiligten einer Tauschaktion, zustande. Dem
Verein selbst erwächst aus diesen Geschäften keinerlei Haftung oder
Gewährleistung.
Weiterhin übernimmt der EHBBC in diesem Falle für die mitgebrachten Tiere,
Pflanzen oder sonstige Gegenständen und für zur Verfügung gestellte
Einrichtungen und Gegenstände keine Haftung. Jeder Anbieter hat sich vor
Inanspruchnahme von Einrichtungen und Sachen, die der Verein für die
Börse/Ausstellung zur Verfügung stellt, von deren ordnungsgemäßen Zustand
und Funktion selbst zu überzeugen.
§ 8 Überwachung u. Anordnung von
Maßnahmen durch die zuständige Behörde
Die nach dem Tierschutzgesetz zuständige Behörde hat jederzeit Zutritt zu
den Börsen-/Ausstellungsräumen. Sie kann bei Rechtsverstößen oder Verstößen
gegen Auflagen des Erlaubnisbescheides die erforderlichen Maßnahmen
anordnen. Der Börsenwart und das Aufsichtspersonal sind dabei der
zuständigen Behörde im erforderlichen Umfange behilflich.
§ 9 Ergänzungen zur
Börsen-/Ausstellungsordnung
Die Börsenordnung kann durch eine als Anlage angefügte
Durchführungsbestimmung ergänzt werden, die dann Bestandteil dieser
Börsen-/Ausstellungsordnung ist. Die Ergänzungen dürfen jedoch nicht den in
der Börsen-/Ausstellungsordnung niedergelegten Grundsätzen widersprechen.
§ 10 Bekanntgabe
Vor Börsenbeginn werden an deutlich sichtbarer Stelle die Börsenordnung
sowie die Durchführungsbestimmungen in erforderlicher Anzahl ausgehängt. Von
jedem Anbieter wird vor Börsenbeginn eine schriftliche Erklärung eingeholt,
dass dieser die Börsen-/Ausstellungsordnung und die
Durchführungsbestimmungen zur Kenntnis genommen hat und sich verpflichtet,
diese einzuhalten.
§
11 Allgemeine Durchführungsbestimmungen
· -Aufbau und damit Erscheinen der Aussteller spätestens 1 Stunde vor
Beginn.
· -Gegenseitige Hilfeleistung wird erwartet.
· -Der EHBBC erhält 15% vom Umsatz jedes Ausstellers.
Die Abrechnung erfolgt am Ende der Börse/Auktion aus der Gemeinschaftskasse
durch den Kassenwart des EHBBC.
· -Der Börsenwart kann sich durch eine von ihm bestimmte sachkundige Person
vertreten lassen.
1.
Börsen-/Ausstellungsbeginn erfolgt zu der im jeweiligen Programm
festgelegten Uhrzeit,
bzw. nach Freigabe durch den Börsenwart. Jeder vorherige Verkauf kann einen
sofortigen Ausschluss vom Börsen-/Ausstellungsgeschehen nach sich ziehen.
2. Das ausgeschrieben Börsenende ist einzuhalten. Ein vorheriges
Zusammenräumen oder
Vorbereiten der Tiere für den Transport ist nicht gestattet.
3. Jeder Anbieter hat den ihm zugewiesenen Platz spätestens ¼ Stunde vor
Beginn der
Börse einzunehmen. In dieser Viertelstunde erfolgt eine Kontrolle durch den
Börsenwart
oder eine durch diesen beauftragte sachkundige Person.
4. Jedem Anbieter steht nur der zugewiesene Platz zur Verfügung.
5. Für sämtliche Schäden oder Folgeschäden durch unsachgemäße Handhabung
oder nicht
funktionsfähige mitgebrachte Utensilien haftet ausschließlich der
Verursacher, bzw.
Besitzer.
6. Eine ständige Beaufsichtigung der Tiere durch den Anbieter/Aussteller
oder eine von ihm
beauftragte Person ist erforderlich.
7. Die Behältnisse sind vom Anbieter gegen unbefugtes oder unbeaufsichtigtes
Öffnen zu
sichern.
8. Es dürfen nur gesunde Tiere angeboten/ausgestellt werden.
9. Zugluft ist in den Ausstellungs-/Börsenräumen zu vermeiden.
10. Das Beklopfen oder Schütteln von Behältnissen mit Tieren ist
tierschutzwidrig und somit
untersagt.
Der Vorstand
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