Börsenordnung

 

Börsen- und Ausstellungsordnung

Angepasst an die Musterbörsenordnung und die Hinweise des Ministeriums Ländlicher Raum, Baden-Württemberg, zur Durchführung von Tierbörsen und Tiermärkten, Stand 10. Dezember 1999.

§ 1 Geltungsbereich
Die Börsen-/Ausstellungsordnung gilt für alle Betta splendens Bewertungsschauen und Züchterbörsen, die vom
Europäischen Halbmond Betta Besitzer Club e.V. (EHBBC)
European Betta Breeder Halfmoon Club
Rosenweiher 1
25548 Kellinghusen
Germany

durchgeführt werden.

§ 2 Gegenstand der Börsen
Die Börsen und Auktionen dienen grundsätzlich keinen erwerbsmäßigen Zwecken.
Auf ihnen dürfen nur angeboten werden:
1. Hochzucht-Betta, wenn sie aus eigener Nachzucht stammen und ihre Haltung oder
der Handel mit ihnen nach der Tier-, Arten- und Naturschutzgesetzgebung nicht
verboten ist.
2. Pflanzen, die in Aquarien gehalten werden und deren Haltung oder
der Handel mit ihnen nach der Tier-, Arten- und Naturschutzgesetzgebung nicht
verboten ist.

Nicht erlaubt ist das Anbieten von Tieren und Pflanzen, die speziell für den Verkauf auf der Börse oder für die Auktion erworben wurden.

§ 3 Anbieter
Um die Börse/Ausstellung als Anbieter nutzen zu können ist eine vorherige Anmeldung bei der Geschäftsstelle bis zum vom EHBBC festgesetzten Termin zwingend erforderlich. Alle Anbieter müssen die erforderlichen Kenntnisse über die tier- und artenschutzrechtlichen Bestimmungen besitzen, der Nachweis des entsprechenden Sachkundenachweises ist wünschenswert. Die tierschutz- und artenschutzrechtlich vorgeschriebenen Dokumente sind mitzuführen.
EHBBC-Mitgliedern und Inhabern des Sachkundenachweises soll bei der Vergabe der Börsenplätze Vorrang gewährt werden.
Händlern oder berufsmäßigen Züchtern ist jegliches Anbieten sowie der Verkauf nur mit besonderer Genehmigung des Börsen-/Ausstellungswartes gegen Vorlage der Bescheinigung nach § 11 des Tierschutzgesetzes möglich. Es ist untersagt, auf der Börse erworbene Tiere oder Pflanzen während der Börse/Ausstellung an Dritte weiterzuveräußern.
Vereinsmitglieder, die ihren Beitrag noch nicht bezahlt haben, werden wie Fremdanbieter behandelt.

§ 4 Tierschutzrechtliche Bestimmungen
Folgende Bestimmungen sind im Sinne des Tierschutzes unabdingbar und ausnahmslos zu beachten:
1. Tiere dürfen nur in geschlossenen Räumen angeboten werden.
2. Es dürfen nur unverletzte Tiere in einem einwandfreien und gesunden Zustand
angeboten werden.
3. Als Behältnisse sind nur genügend große Transportbehälter und Aquarien zugelassen,
die von ihrer Größe her den Ansprüchen der angebotenen Tiere gerecht werden.
Eventuell dazu ergangene oder ergehende gesetzliche Vorschriften sind zu beachten.
4. Die Börsenbecken sind auf einer Temperatur zu halten, die den Ansprüchen der
angebotenen Tiere genügt. Die für die angebotenen Tiere zuträglichen Wasserwerte/-
parameter sind zu beachten.
5. Betta Splendens Männchen sind einzeln zu halten und dürfen keinen Sichtkontakt
untereinander haben, Wasservolumen mind. 1,5 Liter.
6. Die Verkaufsbehälter sind während der Börse durch den Anbieter oder einen
Beauftragten ununterbrochen zu beaufsichtigen. Es ist vor allem darauf zu achten, dass
niemand an die Wände der Behälter klopft oder durch andere vermeidbare
Manipulationen die Tiere beunruhigt.
7. Verkaufsbehälter müssen auf Tischhöhe (mindestens 70 - 80 cm über dem Boden),
aufgestellt werden. Die Verkaufsbehälter sollen möglichst nur von oben und einer Seite
her einsehbar sein. Unter Beachtung von § 4.8 darf zusätzlich auch die Rückseite
einsehbar sein, wenn der Verkauf von der Rückseite aus erfolgt.
8. Es muss temperiertes Wasser, mit für die Tiere zuträglichen Wasserwerten, zum
Auffüllen der Verkaufsbehälter bereitgehalten werden, für den Fall, dass der
Wasserspiegel durch Wasserentnahme für die Transportbehältnisse zu stark absinkt.
9. In den Räumen, in denen die Börse/Ausstellung stattfindet, darf vor und während der
Veranstaltung nicht geraucht werden.
10. Die Abgabe und der Transport der Tiere darf nur in eigens dafür angebotenen
Fischtransportbeuteln (abgerundete Ecken) /Transportbehältnissen mit entsprechendem
Wärme- und Sichtschutz erfolgen.
11. Es dürfen pro Anbieter immer nur 10 Behälter mit Betta Splendens Männchen
gleichzeitig auf dem zugewiesenen Börsentisch aufgestellt werden. Weitere Fische sind
im Transportbehälter ( Styroporkiste, je nach Witterung unter Verwendung eines
Heatpacks) aufzubewahren. Die Kiste soll nur zum Einsetzen weiterer Fische geöffnet
werden.
12. Es dürfen keine Fische in Beuteln angeboten werden.

§ 5 Beratung und Information
Die Verkaufsbehälter sind mit Schildern zu versehen, die auch noch aus einer Entfernung
von mindestens 50 cm gut lesbar sind, aus denen hervorgeht:

1. Name des Züchters/Anbieters. Die Anschrift des Anbieters ist beim Börsenwart zu
hinterlegen.
2. Artenname (wissenschaftlich/deutsch)
3. gegebenenfalls Herkunftsgebiet
4. Pflegehinweis (Wasserwerte, Temperatur, Vergesellschaftung)
5. Preis/Tauschwert

Der Anbieter hat den Kauf- oder Tauschinteressenten über die Haltungs-, Fütterungs- und
Pflegebedingungen der erworbenen Tiere und Pflanzen fachkundig zu beraten!

§ 6 Überwachung der Börsenordnung
Für die Überwachung des ordnungsgemäßen Ablaufes und der Einhaltung der Börsenordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen sowie der weiteren Auflagen der Erlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 1 Nr. 2c TierSchG ist vom Verein ein verantwortlicher Börsenwart zu bestimmen. Der Börsenwart muss sachkundig sein.
Der Börsenwart wird durch weiteres sachkundiges Aufsichtspersonal unterstützt. Der Börsenwart und das Aufsichtspersonal sind gegenüber den Anbietern und Besuchern weisungsberechtigt. Der Börsenwart und die Aufsichtspersonen müssen als solche erkennbar sein.
Der Börsenwart kann bei Zuwiderhandlung gegen die Börsen-/Ausstellungsordnung oder die weiteren Auflagen der Erlaubnisbehörde Anbieter und Besucher mit sofortiger Wirkung von der Börse ausschließen und auf Kosten des Anbieters Sofortmaßnahmen zur Sicherstellung des Tierschutzes treffen.
Bei schwerwiegendem Verstoß und/oder im Wiederholungsfall kann der Vereinsvorstand einen Anbieter oder Besucher zeitlich begrenzt oder endgültig von der Teilnahme an zukünftigen Börsen/Ausstellungen des Vereins ausschließen.
§ 7 Haftung
Vermittelt der Verein bei dem Ausrichten einer Börse lediglich die Gelegenheit, die auf einer Börse zugelassenen Tiere und Pflanzen oder aquaristisches Zubehör einem interessierten Publikum anzubieten, kommen rechtswirksame Geschäfte nur zwischen dem Anbieter als Verkäufer und dem Käufer, bzw. zwischen den Beteiligten einer Tauschaktion, zustande. Dem Verein selbst erwächst aus diesen Geschäften keinerlei Haftung oder Gewährleistung.
Weiterhin übernimmt der EHBBC in diesem Falle für die mitgebrachten Tiere, Pflanzen oder sonstige Gegenständen und für zur Verfügung gestellte Einrichtungen und Gegenstände keine Haftung. Jeder Anbieter hat sich vor Inanspruchnahme von Einrichtungen und Sachen, die der Verein für die Börse/Ausstellung zur Verfügung stellt, von deren ordnungsgemäßen Zustand und Funktion selbst zu überzeugen.

§ 8 Überwachung u. Anordnung von Maßnahmen durch die zuständige Behörde
Die nach dem Tierschutzgesetz zuständige Behörde hat jederzeit Zutritt zu den Börsen-/Ausstellungsräumen. Sie kann bei Rechtsverstößen oder Verstößen gegen Auflagen des Erlaubnisbescheides die erforderlichen Maßnahmen anordnen. Der Börsenwart und das Aufsichtspersonal sind dabei der zuständigen Behörde im erforderlichen Umfange behilflich.

§ 9 Ergänzungen zur Börsen-/Ausstellungsordnung
Die Börsenordnung kann durch eine als Anlage angefügte Durchführungsbestimmung ergänzt werden, die dann Bestandteil dieser Börsen-/Ausstellungsordnung ist. Die Ergänzungen dürfen jedoch nicht den in der Börsen-/Ausstellungsordnung niedergelegten Grundsätzen widersprechen.

§ 10 Bekanntgabe
Vor Börsenbeginn werden an deutlich sichtbarer Stelle die Börsenordnung sowie die Durchführungsbestimmungen in erforderlicher Anzahl ausgehängt. Von jedem Anbieter wird vor Börsenbeginn eine schriftliche Erklärung eingeholt, dass dieser die Börsen-/Ausstellungsordnung und die Durchführungsbestimmungen zur Kenntnis genommen hat und sich verpflichtet, diese einzuhalten.

§ 11 Allgemeine Durchführungsbestimmungen
· -Aufbau und damit Erscheinen der Aussteller spätestens 1 Stunde vor Beginn.
· -Gegenseitige Hilfeleistung wird erwartet.
· -Der EHBBC erhält 15% vom Umsatz jedes Ausstellers.
Die Abrechnung erfolgt am Ende der Börse/Auktion aus der Gemeinschaftskasse
durch den Kassenwart des EHBBC.
· -Der Börsenwart kann sich durch eine von ihm bestimmte sachkundige Person
vertreten lassen.

1. Börsen-/Ausstellungsbeginn erfolgt zu der im jeweiligen Programm festgelegten Uhrzeit,
bzw. nach Freigabe durch den Börsenwart. Jeder vorherige Verkauf kann einen
sofortigen Ausschluss vom Börsen-/Ausstellungsgeschehen nach sich ziehen.
2. Das ausgeschrieben Börsenende ist einzuhalten. Ein vorheriges Zusammenräumen oder
Vorbereiten der Tiere für den Transport ist nicht gestattet.
3. Jeder Anbieter hat den ihm zugewiesenen Platz spätestens ¼ Stunde vor Beginn der
Börse einzunehmen. In dieser Viertelstunde erfolgt eine Kontrolle durch den Börsenwart
oder eine durch diesen beauftragte sachkundige Person.
4. Jedem Anbieter steht nur der zugewiesene Platz zur Verfügung.
5. Für sämtliche Schäden oder Folgeschäden durch unsachgemäße Handhabung oder nicht
funktionsfähige mitgebrachte Utensilien haftet ausschließlich der Verursacher, bzw.
Besitzer.
6. Eine ständige Beaufsichtigung der Tiere durch den Anbieter/Aussteller oder eine von ihm
beauftragte Person ist erforderlich.
7. Die Behältnisse sind vom Anbieter gegen unbefugtes oder unbeaufsichtigtes Öffnen zu
sichern.
8. Es dürfen nur gesunde Tiere angeboten/ausgestellt werden.
9. Zugluft ist in den Ausstellungs-/Börsenräumen zu vermeiden.
10. Das Beklopfen oder Schütteln von Behältnissen mit Tieren ist tierschutzwidrig und somit
untersagt.


Der Vorstand